Ratgeber 01
Gefährdungsbeurteilung – Pflicht für jeden Arbeitgeber
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes in
Deutschland. Sie ist keine freiwillige Zusatzleistung, sondern eine gesetzliche Pflicht, die für
jeden Arbeitgeber gilt – unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße. Wer sie nicht, nicht
vollständig oder nicht aktuell durchführt, riskiert Bußgelder und im Schadensfall persönliche
Haftung.
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Eine Gefährdungsbeurteilung (auch Gefährdungsanalyse genannt) ist die systematische Ermittlung und
Bewertung aller Gefährdungen, denen Beschäftigte bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können. Ziel ist
es, notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten, umzusetzen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Betrachtet
werden unter anderem mechanische, elektrische und thermische Gefährdungen, Gefahrstoffe, Brand- und
Explosionsgefahren, physische Belastungen sowie psychische Belastungsfaktoren.
Gesetzliche Grundlage: § 5 ArbSchG
Die Pflicht ergibt sich unmittelbar aus § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Ergänzt wird dies durch
die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Arbeitsmittel, die Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV) sowie DGUV Vorschrift 1.
Wer muss sie durchführen und welche Arbeitsplätze sind betroffen?
Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber. Die Umsetzung kann organisatorisch delegiert werden, die
Gesamtverantwortung bleibt jedoch bei der Geschäftsführung. Grundsätzlich muss jeder Arbeitsplatz
und jede Tätigkeit beurteilt werden – vom Büro über die Werkstatt bis zum Homeoffice.
| Rolle |
Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung |
| Geschäftsführung/Arbeitgeber |
Trägt die Gesamtverantwortung |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit |
Berät fachlich bei Ermittlung und Bewertung |
| Betriebsarzt |
Bringt arbeitsmedizinische Expertise ein |
| Führungskräfte vor Ort |
Kennen die tatsächlichen Arbeitsabläufe |
Mehr zur Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit lesen Sie im Artikel Fachkraft für
Arbeitssicherheit (SiFa).
Wie läuft sie ab?
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
- Gefährdungen ermitteln
- Gefährdungen bewerten (Eintrittswahrscheinlichkeit, Schadensschwere)
- Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip festlegen
- Maßnahmen umsetzen
- Wirksamkeit überprüfen
- Regelmäßig fortschreiben
Praxistipp: Nutzen Sie das STOP-Prinzip konsequent. Persönliche
Schutzausrüstung (siehe
PSA – Auswahl, Pflicht und Dokumentation) darf erst zum
Einsatz kommen, wenn technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung nicht vollständig
beseitigen können.
Typische Fehler
- Beurteilung wird einmalig erstellt und nie aktualisiert
- Psychische Belastungen werden ausgelassen
- Maßnahmen werden nie auf Wirksamkeit überprüft
- Beschäftigte werden nicht einbezogen
- Dokumentation ist lückenhaft
Infobox: Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges
Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Neue Maschinen, Stoffe oder Abläufe erfordern jeweils
eine Aktualisierung.
Dokumentationspflicht
Nach § 6 ArbSchG müssen mindestens das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das
Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung dokumentiert werden. Bei Kleinunternehmen bis zehn
Beschäftigten kann die Dokumentation vereinfacht erfolgen, entfällt aber nicht vollständig.
Checkliste: Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen
- Alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfasst
- Gefährdungsfaktoren systematisch ermittelt
- Bewertung nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere
- Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip festgelegt
- Wirksamkeitskontrolle terminiert
- Dokumentation vollständig und auffindbar
- Regelmäßige Aktualisierung eingeplant
Vorteile für Unternehmen und externe Unterstützung
Eine sauber durchgeführte Gefährdungsbeurteilung reduziert das Unfallrisiko, schafft Rechtssicherheit
und verbessert die Grundlage für Unterweisungen (siehe Unterweisung von
Mitarbeitern). Viele KMU verfügen intern nicht über die nötige Fachexpertise – eine externe
Fachkraft für Arbeitssicherheit bringt hier Erfahrung aus zahlreichen Branchen mit. Mehr dazu im
Artikel Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit – Vorteile für KMU.
Fazit
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis des gesamten betrieblichen Arbeitsschutzes. Unternehmen, die
sie sorgfältig umsetzen, schützen ihre Beschäftigten – und sich selbst rechtlich wie wirtschaftlich.
Kurz-FAQ
Ist die Gefährdungsbeurteilung für jedes Unternehmen Pflicht?
Ja, unabhängig von Größe oder Branche.
Wer haftet ohne Gefährdungsbeurteilung?
Grundsätzlich der Arbeitgeber bzw. die Unternehmensleitung.
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Ratgeber 02
DGUV Vorschrift 2 einfach erklärt
Die DGUV Vorschrift 2 regelt die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von
Unternehmen in Deutschland. Sie legt fest, in welchem Umfang Betriebe eine Fachkraft für
Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt einbinden müssen.
Was ist die DGUV Vorschrift 2 und wer ist betroffen?
Sie ist die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und konkretisiert die Anforderungen aus dem
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Betroffen ist jeder Arbeitgeber mit mindestens einem Beschäftigten.
| Betriebsgröße |
Betreuungsform |
| 1–10 Beschäftigte |
Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) |
| 11–50 Beschäftigte |
Regelbetreuung mit vereinfachter Ermittlung |
| Ab 50 Beschäftigte |
Regelbetreuung mit individueller Ermittlung |
Grundbetreuung vs. betriebsspezifische Betreuung
Die Regelbetreuung besteht aus zwei Bausteinen: der Grundbetreuung mit festen, nach
Gefährdungsklasse gestaffelten Mindesteinsatzzeiten, und der
betriebsspezifischen Betreuung, die individuell nach den konkreten Gefährdungen des
Betriebs ermittelt wird.
Infobox: Die betriebsspezifische Betreuung wird von
Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt gemeinsam ermittelt und sollte
schriftlich festgehalten werden.
Aufgaben von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät unter anderem bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und der
Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (mehr dazu im Artikel
Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)). Der Betriebsarzt unterstützt bei
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und gesundheitlichen Fragestellungen. Beide stimmen sich
in der Arbeitsschutzausschuss-Sitzung ab.
Häufige Fehler und gesetzliche Konsequenzen
- Betreuung wird nur formal auf dem Papier organisiert
- Betriebsspezifischer Teil wird nicht ermittelt
- Bestellung wird nicht schriftlich dokumentiert
- Betreuungsumfang wird bei Unternehmenswachstum nicht angepasst
Fehlt die vorgeschriebene Betreuung, drohen Bußgelder. Im Schadensfall kann eine unzureichende
Betreuung als Organisationsverschulden gewertet werden.
Checkliste: DGUV Vorschrift 2
- Betreuungsform für die eigene Betriebsgröße geklärt
- Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt
- Betriebsarzt schriftlich bestellt
- Betriebsspezifischer Teil gemeinsam ermittelt und dokumentiert
Fazit
Die DGUV Vorschrift 2 ist das zentrale Regelwerk für die betriebliche Betreuung. Wer sie richtig
umsetzt, schafft eine solide Basis für den gesamten Arbeitsschutz.
Kurz-FAQ
Gilt die Vorschrift auch für kleine Betriebe?
Ja, mit vereinfachten Verfahren wie dem Unternehmermodell.
Kann die Betreuung extern erfolgen?
Ja, viele KMU entscheiden sich für eine externe Fachkraft.
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Ratgeber 03
Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, kurz SiFa, ist eine der zentralen Figuren im betrieblichen
Arbeitsschutz. Sie berät Unternehmen dabei, gesetzliche Anforderungen zu erfüllen und Arbeitsplätze
sicherer zu gestalten.
Was macht eine SiFa? Gesetzliche Grundlagen
Sie unterstützt und berät den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit – eine beratende,
keine ausführende Funktion. Die Bestellung ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt, der
Betreuungsumfang in der DGUV Vorschrift 2.
Aufgaben, Rechte und Pflichten
- Beratung bei Planung und Gestaltung von Arbeitsstätten und -abläufen
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
- Beratung zur Auswahl und Prüfung von Arbeitsmitteln und PSA
- Durchführung von Betriebsbegehungen
- Untersuchung von Unfallursachen
- Mitwirkung in der Arbeitsschutzausschuss-Sitzung
Die SiFa hat laut ASiG das Recht, Arbeitsstätten jederzeit zu betreten und dem Arbeitgeber direkt
vorzutragen; sie unterliegt einem Benachteiligungsverbot und ist verpflichtet, ihre Aufgaben
unabhängig und gewissenhaft wahrzunehmen.
Ab wann wird eine SiFa benötigt? Interne vs. externe Fachkraft
Grundsätzlich benötigt jedes Unternehmen mit Beschäftigten eine sicherheitstechnische Betreuung. Die
Ausgestaltung hängt von Betriebsgröße und Gefährdungsklasse ab.
| Kriterium |
Interne SiFa |
Externe SiFa |
| Verfügbarkeit |
Ständig im Haus, Ausfallrisiko |
Vertraglich geregelte Einsatzzeiten |
| Fachwissen |
Auf eigenes Unternehmen fokussiert |
Breite Erfahrung aus vielen Branchen |
| Kosten |
Feste Personalkosten |
Kalkulierbare Gesamtkosten |
Vorteile externer Betreuung und Kosten vs. Nutzen
Für viele KMU ist eine externe Fachkraft wirtschaftlicher, da keine eigene Ausbildung und
Vertretungsregelung organisiert werden muss – mehr dazu im Artikel Externe
Fachkraft für Arbeitssicherheit – Vorteile für KMU. Details zur Kostenstruktur finden Sie
unter Was kostet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Praxistipp: Klären Sie frühzeitig mit Ihrer Berufsgenossenschaft,
welcher Gefährdungsklasse Ihr Betrieb zugeordnet ist – davon hängt die Mindestbetreuungszeit direkt
ab.
Fazit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ein unverzichtbarer Berater für Arbeitgeber. Ob intern oder
extern organisiert – entscheidend ist, dass die Betreuung tatsächlich und in ausreichendem Umfang
stattfindet.
Kurz-FAQ
Darf die SiFa selbst Maßnahmen anordnen?
Nein, sie berät; Entscheidung und Umsetzung obliegen dem Arbeitgeber.
Wie wird man SiFa?
Über eine technische Qualifikation plus sicherheitstechnische
Fachausbildung.
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Ratgeber 04
Unterweisung von Mitarbeitern
Regelmäßige Unterweisungen gehören zu den grundlegendsten Pflichten im Arbeitsschutz – und zugleich
zu den am häufigsten vernachlässigten.
Wann sind Unterweisungen Pflicht? Welche Gesetze gelten?
Unterweisungen sind vor Aufnahme einer Beschäftigung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei neuen
Arbeitsmitteln sowie regelmäßig wiederkehrend erforderlich. Zentrale Grundlage ist § 12 ArbSchG,
ergänzt durch § 4 DGUV Vorschrift 1.
Welche Themen müssen behandelt werden?
- Allgemeine Verhaltensregeln am Arbeitsplatz
- Gefährdungen aus der jeweiligen Tätigkeit
- Umgang mit Arbeitsmitteln und Maschinen
- Verhalten bei Gefahrstoffen
- Brand- und Notfallverhalten
- Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (siehe PSA – Auswahl, Pflicht und
Dokumentation)
Wie oft und wie dokumentieren?
Mindestens einmal jährlich, bei erhöhtem Gefährdungspotenzial auch häufiger, sowie anlassbezogen bei
neuen Arbeitsmitteln oder nach Unfällen. Unterweisungen müssen mit Datum, Thema, Teilnehmerliste und
im Idealfall Unterschrift dokumentiert werden.
Infobox: Eine Unterweisung per E-Mail ohne
Rückfragemöglichkeit gilt in der Regel nicht als rechtssichere Unterweisung. Es muss ein echter
Dialog möglich sein.
Digitale Unterweisungen und typische Fehler
Digitale Unterweisungen sind zulässig, sofern eine echte Interaktions- und Rückfragemöglichkeit
besteht. Häufige Fehler: Unterweisung nur beim Eintritt ins Unternehmen, zu allgemeine Inhalte,
fehlende Dokumentation, Arbeitsbeginn vor der Unterweisung.
Checkliste: Unterweisung rechtssicher durchführen
- Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt
- Inhalte auf Basis der aktuellen Gefährdungsbeurteilung
- Mindestens jährliche Wiederholung terminiert
- Verständnis der Teilnehmenden aktiv geprüft
- Dokumentation mit Datum, Thema, Teilnehmerliste, Unterschrift
Konsequenzen fehlender Unterweisungen und Fazit
Fehlende Unterweisungen können im Schadensfall als Organisationsverschulden gewertet werden.
Unterweisungen sind kein Formalakt, sondern ein wirksames Instrument, um Beschäftigte aktiv vor
Gefährdungen zu schützen.
Kurz-FAQ
Reicht eine einmalige Unterweisung?
Nein, mindestens jährliche Wiederholung ist Pflicht.
Wer führt die Unterweisung durch?
In der Regel die Führungskraft, unterstützt durch die SiFa.
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Ratgeber 05
Sicherheitsbeauftragter oder Fachkraft für Arbeitssicherheit? Unterschiede einfach erklärt
Sicherheitsbeauftragter und Fachkraft für Arbeitssicherheit werden häufig verwechselt – dabei handelt
es sich um zwei grundverschiedene Funktionen mit unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen.
Was ist ein Sicherheitsbeauftragter?
Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Beschäftigter, der den Arbeitgeber ehrenamtlich, neben seiner
eigentlichen Tätigkeit, im Arbeitsschutz unterstützt. Grundlage ist § 22 SGB VII in Verbindung mit
DGUV Vorschrift 1. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) hingegen ist eine
speziell ausgebildete Fachperson, die den Arbeitgeber fachlich berät.
| Kriterium |
Sicherheitsbeauftragter |
Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Rechtsgrundlage |
§ 22 SGB VII, DGUV Vorschrift 1 |
ASiG, DGUV Vorschrift 2 |
| Qualifikation |
Schulung durch Berufsgenossenschaft |
Anerkannte Fachausbildung |
| Tätigkeit |
Ehrenamtlich, neben Haupttätigkeit |
Hauptaufgabe oder beauftragte Dienstleistung |
| Bestellpflicht |
Ab i. d. R. 20 Beschäftigten |
Für jedes Unternehmen |
Ab wann ist ein Sicherheitsbeauftragter Pflicht? Können beide kombiniert werden?
Nach § 22 SGB VII müssen Unternehmen ab in der Regel 20 Beschäftigten einen Sicherheitsbeauftragten
bestellen. Ein Sicherheitsbeauftragter kann die gesetzlich geforderte SiFa jedoch nicht ersetzen –
beide Funktionen ergänzen sich.
Praxistipp: Binden Sie Sicherheitsbeauftragte regelmäßig in die
Arbeitsschutzausschuss-Sitzung ein, damit ihr Praxiswissen in
die strategische Arbeitsschutzarbeit einfließt.
Fazit
Sicherheitsbeauftragter und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind zwei sich ergänzende, aber rechtlich
unterschiedliche Rollen. Unternehmen sollten beide Funktionen dort, wo vorgeschrieben, sauber
besetzen.
Kurz-FAQ
Braucht jedes Unternehmen einen Sicherheitsbeauftragten?
Nein, die Pflicht greift i. d. R. ab etwa 20 Beschäftigten.
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Ratgeber 06
Was kostet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Kosten für eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sind für viele Unternehmer eine zentrale
Entscheidungsfrage. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Kostenfaktoren.
Wovon hängen die Kosten ab?
- Betriebsgröße (Anzahl Beschäftigte)
- Gefährdungsklasse/Branche
- Umfang der Betreuung nach DGUV Vorschrift 2
- Interne vs. externe Organisation
Interne vs. externe Fachkraft: Kostenfaktoren
Bei einer internen Fachkraft fallen Personalkosten, Ausbildungs- und Fortbildungskosten sowie
Vertretungsaufwand an – unabhängig von der tatsächlichen Auslastung. Bei einer externen Fachkraft
wird ein Stunden- oder Pauschalkontingent vereinbart, ohne Fixkosten für Ausbildung oder Vertretung.
| Aspekt |
Interne SiFa |
Externe SiFa |
| Fixkosten |
Hoch, unabhängig von Auslastung |
Gering, nur vereinbartes Kontingent |
| Ausbildungskosten |
Trägt das Unternehmen |
Trägt der Dienstleister |
| Planungssicherheit |
Abhängig von Verfügbarkeit |
Vertraglich klar geregelt |
Praxistipp: Lassen Sie sich vor Beauftragung ein transparentes
Angebot erstellen, das die ermittelte Mindestbetreuungszeit klar ausweist.
Fazit
Pauschale Preisangaben sind seriös nicht möglich. Ein individuelles, unverbindliches Angebot ist der
zuverlässigste Weg, die tatsächlichen Kosten zu ermitteln.
Kurz-FAQ
Ist eine externe SiFa günstiger?
Für viele KMU ja, da keine Fixkosten für Ausbildung entstehen.
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Ratgeber 07
Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit – Vorteile für kleine und mittlere Unternehmen
Gerade kleine und mittlere Unternehmen stehen vor der Frage, ob sie eine eigene Fachkraft aufbauen
oder auf externe Unterstützung setzen sollen.
Warum entscheiden sich viele KMU für externe Betreuung?
Kleine und mittlere Unternehmen haben selten die Ressourcen, eine eigene Fachkraft vollständig
auszulasten. Eine externe Fachkraft bringt sofort einsatzbereites Fachwissen mit, ohne dass
zusätzliches internes Personal aufgebaut werden muss.
Die wichtigsten Vorteile
- Sofortiger Zugriff auf branchenübergreifende Erfahrung
- Keine eigenen Ausbildungs- und Fortbildungskosten
- Planbare, vertraglich geregelte Einsatzzeiten
- Neutraler, unabhängiger Blick auf betriebliche Abläufe
- Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen
Worauf sollten Unternehmen bei der Auswahl achten?
- Nachgewiesene Qualifikation und Erfahrung
- Transparente Ermittlung der Betreuungszeit
- Erreichbarkeit und Reaktionszeit im Bedarfsfall
- Referenzen aus vergleichbaren Branchen
Praxisbeispiel: Ein Handwerksbetrieb mit 25 Beschäftigten
entscheidet sich gegen eine eigene Fachkraft, da die interne Auslastung zu gering wäre, und
beauftragt stattdessen eine externe SiFa mit festem jährlichem Stundenkontingent.
Fazit
Für viele KMU ist die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit die wirtschaftlichere und fachlich
fundierte Lösung, um die Anforderungen der DGUV Vorschrift 2 sicher
zu erfüllen.
Kurz-FAQ
Ist eine externe SiFa genauso wirksam?
Ja, entscheidend ist die tatsächliche Qualifikation und ausreichende
Betreuungszeit.
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Ratgeber 08
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – Auswahl, Pflicht und Dokumentation
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist häufig die letzte Verteidigungslinie, wenn technische und
organisatorische Maßnahmen eine Gefährdung nicht vollständig beseitigen können.
Was zählt zur PSA? Wann ist sie vorgeschrieben?
Zur PSA zählen unter anderem Kopf-, Augen-, Gehör- und Atemschutz, Schutzhandschuhe,
Sicherheitsschuhe und Absturzsicherungen. PSA muss immer dann bereitgestellt werden, wenn eine
Gefährdung durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend beseitigt werden kann
– dies ergibt sich aus dem STOP-Prinzip der Gefährdungsbeurteilung.
Wie wird die richtige PSA ausgewählt?
Die Auswahl orientiert sich an der konkreten Gefährdung, der Passform sowie einschlägigen Normen. Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete PSA kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Praxistipp: Lassen Sie Beschäftigte PSA vor der Beschaffung
testen – schlecht sitzende Ausrüstung wird in der Praxis oft nicht konsequent getragen.
Dokumentationspflicht
Ausgabe, Unterweisung zur richtigen Anwendung sowie regelmäßige Prüfungen müssen dokumentiert werden
– Bestandteil der allgemeinen Unterweisungspflicht.
Checkliste PSA im Unternehmen
- Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der PSA-Auswahl herangezogen
- Geeignete, normkonforme PSA beschafft
- Unterweisung zur richtigen Anwendung dokumentiert
- Regelmäßige Prüfung und Austausch organisiert
Fazit
PSA ist ein wichtiger, aber nachrangiger Baustein des Arbeitsschutzes. Sie ersetzt keine technischen
oder organisatorischen Maßnahmen, sondern ergänzt sie dort, wo Restgefährdungen verbleiben.
Kurz-FAQ
Muss der Arbeitgeber die PSA bezahlen?
Ja, geeignete PSA muss kostenlos bereitgestellt werden.
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Ratgeber 09
Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz – Die wichtigsten Gesetze im Überblick
Der Arbeitsschutz in Deutschland ist über mehrere Gesetze und Verordnungen geregelt. Dieser Artikel
gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Rechtsgrundlagen.
| Rechtsgrundlage |
Kernpflicht |
| Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) |
Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung |
| Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) |
Bestellung von Fachkräften und Betriebsärzten |
| DGUV Vorschrift 1 |
Grundsätze der Prävention |
| DGUV Vorschrift 2 |
Umfang der Betreuung |
| Betriebssicherheitsverordnung |
Prüfung von Arbeitsmitteln |
| Gefahrstoffverordnung |
Umgang mit Gefahrstoffen |
Zentrale Pflichten und Verantwortung im Unternehmen
Die Gesamtverantwortung liegt immer bei der Unternehmensleitung; einzelne Pflichten können
schriftlich an Führungskräfte delegiert werden.
Praxistipp: Führen Sie eine schriftliche Pflichtenübertragung
ein, wenn Aufgaben an Führungskräfte delegiert werden.
Fazit
Arbeitsschutz in Deutschland ist ein Zusammenspiel mehrerer Rechtsgrundlagen. Wer die zentralen
Pflichten kennt und strukturiert umsetzt, reduziert rechtliche Risiken erheblich.
Kurz-FAQ
Kann der Arbeitgeber Pflichten vollständig delegieren?
Nein, die Gesamtverantwortung verbleibt bei der Unternehmensleitung.
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Ratgeber 10
Checkliste Arbeitsschutz für kleine Unternehmen
Gerade kleine Unternehmen und Handwerksbetriebe verlieren im Tagesgeschäft leicht den Überblick über
ihre Arbeitsschutzpflichten. Diese Checkliste fasst die wichtigsten Punkte kompakt zusammen.
Grundlegende Organisation
- Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 geklärt
- Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt (intern oder extern)
- Betriebsarzt bestellt
Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Notfallorganisation
- Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsbereiche erstellt
- Unterweisungen vor Tätigkeitsbeginn und mindestens jährlich
durchgeführt
- Ausreichende Anzahl an Ersthelfern und Brandschutzhelfern benannt
- Flucht- und Rettungswege gekennzeichnet und freigehalten
Arbeitsmittel und Schutzausrüstung
- Regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln nach DGUV organisiert
- Persönliche Schutzausrüstung passend beschafft und ausgegeben
- Gefahrstoffverzeichnis vorhanden, falls Gefahrstoffe eingesetzt werden
Praxistipp: Nutzen Sie eine jährliche Betriebsbegehung gemeinsam
mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit, um diese Checkliste systematisch zu überprüfen.
Fazit
Diese Checkliste ersetzt keine individuelle Gefährdungsbeurteilung, gibt aber kleinen Unternehmen
einen kompakten Überblick, um die wichtigsten Pflichten nicht aus den Augen zu verlieren.
Kurz-FAQ
Reicht diese Checkliste als vollständiger Nachweis?
Nein, sie dient der Orientierung; individuelle Dokumentation bleibt
erforderlich.
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